Leitender Oberstaatsanwalt
Mainz
Ernst-Ludwig-Straße 7
55116 Mainz
412 E 3/05 und 3011 Js 8939/05
23. September 2005
Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Mieth,
wegen Ihres ablehnenden Bescheides vom 30.07.2005 erhebe ich
Gegenvorstellungen.
Sollten Sie nicht bereit sein, auf
Grund dieser Gegenvorstellungen die Ermittlungen wieder aufzunehmen und
durchzuführen, lege ich schon jetzt
Dienstaufsichtsbeschwerde
wegen unrichtiger Sachbehandlung ein.
Ihr Bescheid gibt mir Rätsel auf, weil Ihre Argumente mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun haben.
Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder
haben Sie mein Vorbringen nicht verstanden (was ich für ausgeschlossen
halte, weil ich meine, mich verständlich ausgedrückt zu haben) oder Sie
haben es nicht verstehen wollen (was für mich wesentlich
wahrscheinlicher ist).
1.
Der Sachverhalt, um den es geht, ist doch ganz einfach:
Der amerikanische Präsident George
W. Bush ist in Deutschland sehr unbeliebt, weil er von der Mehrheit der
Bevölkerung als jemand angesehen wird, der durch seine Politik den
Weltfrieden stört. Die
Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden
mussten deshalb damit rechnen, dass der Besuch des amerikanischen
Präsidenten in Mainz die Bevölkerung nicht veranlassen werde,
Jubelchöre aufzustellen und Jubelspaliere zu bilden, sondern zu
heftigen Protesten führen würde. Es wurde überlegt, wie man es Bush
ersparen könne, mit der Wirklichkeit konfrontiert zu werden. Man
entwickelte ein umfangreiches "Sicherheitskonzept", das im Kern zum
Inhalt hatte, weiträumige Absperrungen vorzunehmen. Auf diese Weise
sollte Bush derart abgeschottet werden, dass ihm niemand zu nahe kommen
kann. Es sollte auch jede Unannehmlichkeit, und sei sie nur optischer
oder akustischer Art, von ihm ferngehalten werden. Zu diesem Zweck
ließen die Beh?rden unter anderem in den Medien verbreiten, dass die
Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes nach deutschem Recht
strafbar sei. Man werde es nicht hinnehmen, wenn Bush auf Transparenten
usw. beleidigt werde, sondern gegen die Urheber vorgehen und sie
strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Das ergibt sich aus den
entsprechenden Presseverlautbarungen, von denen ich annehme, dass sie
bekannt sind. Sollte das nicht der Fall sein, bin ich gern bereit, sie
Ihnen vorzulegen.
2.
Natürlich brauchte man für diese
Einschüchterung eine "rechtliche Grundlage". Man fand sie in § 103 StGB
und in Nr. 210 der Richtlinien für das Strafverfahren. Nr. 210 der
Richtlinien bestimmt, dass der Staatsanwalt bei Handlungen gegen
ausländische Staaten (§§ 102 bis
104 a StGB) beschleunigt die im
Interesse der Beweissicherung notwendigen Ermittlungen durchführen
sowie die Umstände aufklären soll, die für die Entschließung des
verletzten Staates, ein Strafverlangen zu stellen und für die
Entschließung der Bundesregierung, die Erm?chtigung zur Strafverfolgung
zu erteilen, von Bedeutung sein können.
3.
Tatsächlich gab die Richtlinie für das Vorgehen der Behörden nichts her. Denn (ich wiederhole es):
Die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes kann nach
§§ 103, 104 a StGB nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Bundesrepublik Deutschland muss zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhalten
- die Gegenseitigkeit muss verbürgt sein
- die ausländische Regierung muss ein Strafverlangen stellen
und
- die Bundesregierung muss die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen.
4.
Gegenseitigkeit bedeutet, dass die
Bundesrepublik Deutschland im betreffenden Auslandsstaat einen
gleichwertigen Rechtsschutz genießen muss, und zwar kraft einer den
anderen Staat bindenden Rechtsgrundlage. Deren Einhaltung durch die
praktische Rechtshandhabung bei den Auslandsgerichten muss gesichert
sein.
Mit anderen Worten: Eine Beleidigung
des US-Präsidenten Bush kann nur dann in Deutschland verfolgt werden,
wenn umgekehrt auch in den USA eine Beleidigung des deutschen
Bundespräsidenten oder des deutschen Bundeskanzlers strafbar ist und
die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte in den USA dieses Delikt
ahnden.
Den von mir beim
Bundesjustizministerium und dem Max-Planck-Institut für ausländisches
und internationales Strafrecht eingeholten Auskünften lässt sich
entnehmen, dass die Gegenseitigkeit im Verhältnis der Bundesrepublik
Deutschlands zu den USA nicht gewährleistet bzw. verbürgt ist. Die
Beleidigung des deutschen Bundespräsidenten oder des deutschen
Bundeskanzlers wird in den USA strafrechtlich nicht verfolgt, weder von
Amts wegen noch auf Antrag.
Ich lege diese Auskünfte
Fax des Bundesjustizministeriums an mich vom 28.02.2005 als
Anlage 1
und
Schreiben des Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht an mich vom 28.02.2005 als
Anlage 2
vor.
5.
Da nach § 104 a StGB die Beleidigung
eines ausländischen Staatsoberhauptes nur dann verfolgt werden darf,
wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen, war und ist hier eine
Strafverfolgung wegen Beleidigung des US-Präsidenten nicht möglich,
weil es an einer der vier Prozessvoraussetzungen, nämlich der
"Gegenseitigkeit" fehlt.
Wegen Fehlens dieser
Prozessvoraussetzung kommt es weder darauf an, dass die ausländische
Regierung ein Strafverlangen stellt, noch darauf, dass die
Bundesregierung eine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Beides
würde ins Leere gehen, weil eine Strafverfolgung schon mangels
"Gegenseitigkeit" nicht in Betracht kommt.
Nr. 210 der Richtlinien für das
Strafverfahren behandelt lediglich den Fall, dass die beiden
Prozessvoraussetzungen - Strafverlangen und Ermächtigung - noch nicht
vorliegen. Die Strafverfolgungsbehörden sind in diesem Fall befugt, die
beschriebenen Maßnahmen quasi vorsorglich durchzuführen. Fehlt es an
der Gegenseitigkeit, kann Nr. 210 der Richtlinien nicht angewendet
werden, weil die Gegenseitigkeit, wie aus dem eindeutigen Wortlaut des
§ 104 a StGB hervorgeht, sowohl zur Zeit der Tat als auch bei der
Aburteilung verbürgt sein muss, also nicht mit rückwirkender Geltung
nachgeholt werden kann.
6.
Diese unüberwindliche Hürde war auch
den beteiligten Stellen und Personen bekannt. Sie hofften jedoch, dass
dies niemand so schnell merken würde, weil der Wortlaut der Richtlinie,
wenn man sie isoliert, also nicht auf dem Hintergrund der §§ 103 ff.
StGB liest, das Vorgehen der Behörden zu rechtfertigen schien.
Die Behörden haben gezielt und bewusst
in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingegriffen. Die Beamten
sind, ohne dass dies rechtlich erlaubt gewesen wäre, also
widerrechtlich, gegen die Demonstranten, die sich nicht haben mundtot
machen lassen, strafrechtlich vorgegangen, indem sie ihnen die
Transparente aus der Hand gerissen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen
durchgeführt, Personalien festgestellt haben, in Wohnungen eingedrungen
sind und Ermittlungsverfahren eingeleitet haben.
7.
Dies alles ohne Rücksicht darauf, dass
sich die Bush-Gegner gegen einen Krieg gewandt haben, der
völkerrechtswidrig war und ist und dem bisher nach einer von
US-Wissenschaftlern erstellten und im renommierten Wissenschaftsmagazin
"The Lancet" veröffentlichten Studie über 100.000 Menschen, vor allem
Frauen und Kinder, zum Opfer gefallen sind, "Peanuts" oder eine
"Quantité négligeable" wie die neokonservative Führungsclique der USA,
die den Völkerrechtsbruch zu verantworten hat, sicherlich in ihrem
menschenverachtenden Jargon sagen würde.
8.
Ihnen, sehr geehrter Herr
Oberstaatsanwalt, wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.
Juni 2005 (Aktenzeichen: 2 WD 12.04) bekannt sein, das seit dem
01.09.2005 in der vollständigen Fassung von der Web-Site des
Bundesverwaltungsgerichts heruntergeladen werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in
seinem Urteil mit den völkerrechtlichen Grundlagen des Irak-Krieges
beschäftigt und ausgeführt:
5.
a) Gegen den am 20. März 2003 von den
USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak
bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf
das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht
(dazu 4.1.4.1.1). Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA
und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des
UN-Sicherheitsrates (dazu 4.1.4.1.1a) noch auf das in Art. 51 UN-Charta
gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen (dazu 4.1.4.1.1b).
b) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den vom Senat getroffenen
Feststellungen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen den Irak den Regierungen der
USA
und des UK die Zusagen gemacht und erfüllt, für den Luftraum über dem
deutschen Hoheitsgebiet "Überflugrechte" zu gewähren, ihre in
Deutschland gelegenen "Einrichtungen" zu nutzen und für den "Schutz
dieser Einrichtungen" in einem näher festgelegten Umfang zu sorgen;
außerdem hat sie dem Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen zur
"Überwachung des türkischen Luftraums" zugestimmt.
c) Gegen diese Unterstützungsleistungen bestanden/bestehen gravierende völkerrechtliche
Bedenken,
die der Sache nach für den Soldaten Veranlassung waren, die Ausführung
der ihm erteilten beiden Befehle zu verweigern, weil er sonst eine
eigene Verstrickung in den Krieg befürchtete. Anhaltspunkte und Maßstab
für die Beurteilung der Völkerrechtsmäßigkeit der Unterstützung eines
völkerrechtswidrigen Krieges ergeben sich aus der von der
UN-Generalversammlung im Konsens beschlossenen "Aggressionsdefinition"
(Art. 3 Buchst. f) vom 14. Dezember 1974, den Arbeiten der
"International Law Commission" sowie aus dem völkerrechtlichen
Neutralitätsrecht, das vor allem in dem V. Haager Abkommen vom 18.
Oktober 1907 normiert ist, das in Deutschland seit dem 25. Oktober 1910
in Kraft ist und dessen Regelungen auch in die vom Bundesminister der
Verteidigung erlassene Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 15/2 vom August
1992 aufgenommen worden sind (dazu 4.1.4.1.2 und 4.1.4.1.4))
d) Von den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde die Bundesre-
publik Deutschland im Irak-Krieg nicht dadurch freigestellt, dass sie Mitglied der NATO war
und ist, der auch die Krieg führenden Staaten (USA, UK sowie weitere Mitglieder der Kriegs-
koalition)
angehören (dazu 4.1.4.1.3). Weder der NATO-Vertrag (dazu 4.1.4.1.3a),
das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (dazu
4.1.4.1.3b) noch der Aufenthaltsvertrag (dazu 4.1.4.1.3c) sehen eine
Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der
UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen
von NATO-Partnern zu unterstützen.
9.
Und Ihnen, sehr geehrter Herr
Oberstaatsanwalt, wird auch bekannt sein, dass der ehemalige
US-Außenminister Colin Powell, der die Aufgabe hatte, im Februar 2003
in einer zweieinhalbstündigen Multi-Media-Show vor dem
UN-Sicherheitsrat der Weltöffentlichkeit den damals bevorstehenden
Krieg gegen den Irak schmackhaft zu machen, vor einigen Tagen in einem
Interview erklärt hat, die Rede vor dem Sicherheitsrat sei ein
"Schandfleck" in seiner politischen Karriere, er fühle sich
"furchtbar", dass er damals angebliche Beweise für
Massenvernichtungswaffen vorgelegt habe, die sich als falsch erwiesen
hätten.
Die in der Show vorgetragenen "Fakten"
waren allesamt erdichtet und erlogen. Der Irak hatte keine
Massenvernichtungswaffen, wie das Saddam Hussein auch stets beteuert
hatte.
Das Weiße Haus hatte bereits kurz nach
dem 11.09.2001 entschieden, in den Irak einzumarschieren, um den USA
einen Zugang zum zweitgrößten Erdölvorkommen der Welt zu sichern und
ihnen eine Operationsbasis dafür zu schaffen, den gesamtem nahöstlichen
Raum nach ihren Vorstellungen und Bedürfnissen mittel- oder
längerfristig geopolitisch neu zu ordnen. Ob der Irak
Massenvernichtungswaffen hatte oder nicht, war völlig gleichgültig. Das
"Ringen" im Sicherheitsrat war eine reine Farce.
Die Kriegsgegner hatten auf diese Aspekte von Anfang an hingewiesen.
10.
Wenn man sich diese Fakten vor Augen
führt, muss die Frage gestellt werden, was eigentlich so falsch daran
sein soll, wenn jemand der Meinung ist, Bush sei ein "Lügner", ein
"Kriegshetzer und -treiber", er sei ein "Staatsterrorist",
"Kriegsverbrecher" und "Mörder". Was soll an solchen Meinungsäußerungen
beleidigend sein? Die Vorschriften der §§ 103 ff. StGB verbieten es
nicht, die Dinge beim Namen zu nennen und die Wahrheit zu sagen.
Es gab also keinen strafrechtlichen
Grund, wegen des Verdachts der Beleidigung des amerikanischen
Präsidenten irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen. Der eigentliche Grund
war der, diejenigen, die gegen Bush ihren Protest anbringen wollten,
einen Maulkorb umzuhängen und ihnen einen Denkzettel zu verpassen.
11.
Warum haben die Behörden in Mainz
Herrn Bush, als er die Stadt besuchte, potemkinsche Dörfer vorgeführt?
Warum heißt man einen Mann wie Bush als "guten und verlässlichen
Freund" willkommen und setzt sich mit ihm an einen Tisch, so als sei
der Irak-Krieg längst zu einer unbedeutenden Fußnote der Geschichte
geworden?
Hatte man verdrängt, dass in den
Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg die
Vorbereitung und das Führen von Angriffskriegen einer der
Hauptanklagepunkte gewesen ist?
Das Internationale Tribunal erklärte
damals, dass "Krieg im Wesentlichen etwas Böses ist. Seine Folgen
beschränken sich nicht nur auf die kriegführenden Staaten, sondern sie
treffen die ganze Welt. Einen Angriffskrieg einzuleiten ist daher nicht
nur ein internationales Verbrechen, es ist das größte internationale
Verbrechen und unterscheidet sich von anderen Kriegsverbrechen
insofern, als dass es die Summe des gesamten Bösen in sich enthält."
In den Jahren 1945/46 waren die
Vereinigten Staaten die nachdrücklichsten Verfechter der These, dass
das Einleiten eines Angriffskriegs ein Verbrechen darstellt. Der
Oberste Richter Robert Jackson, der als Hauptankläger der Vereinigten
Staaten fungierte, erklärte, dass die Rechtsprinzipien der Nürnberger
Prozesse von universeller Gültigkeit seien. Er betonte, dass
"wenn bestimmte Verstöße gegen ein
Abkommen ein Verbrechen darstellen, ist dies sowohl der Fall, wenn die
Vereinigten Staaten sie begehen, als auch wenn Deutschland sie begeht.
Wir sind nicht bereit, kriminelle Verhaltensregeln gegen andere
festzulegen, deren Anwendung wir nicht auch gegen uns zulassen würden."
Und Sir Hartley Shawcross, der
britische Hauptankläger, erklärte in seiner Eröffnungsrede vor dem
Nürnberger Kriegsverbrechertribunal:
"Wenn dies [die individuelle
strafrechtliche Verantwortlichkeit] eine Neuerung darstellt, so handelt
es sich um eine längst überfällige Neuerung, eine wünschenswerte und
segensreiche Neuerung, die mit der Gerechtigkeit, mit dem gesunden
Menschenverstand und mit den ewigen Zielen des Völkerrechts voll
übereinstimmt."
Soll das alles heute keine Gültigkeit mehr haben?
12.
Sie schreiben in Ihrem Bescheid:
Ihr Kerneinwand, es hätte bereits im
Vorfeld des Besuches geprüft werden müssen, ob seitens der Vereinigten
Staaten von Amerika die im Sinne von § 103 StGB erforderliche
Gegenseitigkeit verbürgt ist, geht fehl. Denn die Beurteilung dieser
Frage ist davon abhängig, welche konkrete Handlung unter
strafrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt zur Diskussion steht. Es ist
nicht erkennbar, wie dies bereits im Vorfeld hätte geklärt werden
können.
Die Fragestellung, die Sie aufwerfen, wäre, soweit von der
weiteren Strafverfolgung nicht schon aus sonstigen Gesichtspunkten
abgesehen wird, gerade im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu klären.
Das ist eindeutig falsch. Ob gegen
Protestierer, die ihren Unmut und ihren Zorn über die Kriegspolitik des
amerikanischen Präsidenten auf Plakaten und Transparenten kundtun,
strafrechtlich vorgegangen werden kann (und vor allem: darf) ist doch
nichts, was hinterher zu prüfen wäre, sondern etwas, was vorher, bevor
die Maßnahmen ergriffen werden, geprüft werden muss. Oder soll insoweit
im Interesse des amerikanischen Präsidenten das Recht und das Gesetz in
Deutschland ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden?
13.
Der ablehnende Bescheid vom 30.07.2005 kann, wenn das Recht korrekt angewendet, also nicht verbogen wird, keinen Bestand haben.
Hinsichtlich der Beschuldigten kommt
in erster Linie das Delikt der Verfolgung Unschuldiger, § 344 StGB, in
Betracht. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer als Amtsträger, der
zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, absichtlich oder
wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz
nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder
auf eine Strafverfolgung hinwirkt.
Insbesondere dieser Tatbestand ist hier erfüllt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Armin Fiand
www.globale-gleichheit.de