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Bei
dieser Petition kann aus technischen Gründen Ihre Mitzeichnung nicht
mehr sichtbar gemacht und gezählt werden. Bitte benutzen Sie zur
Unterstützung die sachgleiche Ersatzpetition, die wir hierfür extra
eingestellt haben. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Der Petent fordert die ersatzlose Streichung des § 35 Bundeswahlgesetz (Stimmabgabe mit Wahlgeräten).
Begründung
Ein
fundamentales Prinzip der Demokratie ist die Öffentlichkeit des
gesamten Ablaufs von Wahlen. Bei Wahlen per Stimmzettel und Urne kann
jedermann die Korrektheit des Wahlablaufs von der Aufstellung der Urne
bis zur Auszählung und Feststellung des Ergebnisses kontrollieren.
Werden
Wahlcomputer (Wahlgeräte) eingesetzt, wird ein einfaches, unzählige
Male erprobtes, evaluiertes und bewährtes System durch ein komplexes,
von nur wenigen Einzelnen überprüfbares System ersetzt. Ordnungsgemäßes
Funktionieren und Manipulationssicherheit der eingesetzten Wahlcomputer
werden zur unabdingbaren Voraussetzung der Integrität einer Wahl.
Die
Zulassung eines Gerätes zur Wahl wird nach §35 BWahlG (und anderen
Vorschriften) im Wesentlichen erteilt, wenn die
Physikalisch-Technische-Bundesanstalt im Auftrag des Innenministeriums
bei der Prüfung eines einzigen Geräts einer Bauart keine Mängel
feststellt. Im Gegensatz zu einer Wahl mit Zettel und Urne, bei der
jeder Wahlberechtigte in der Lage ist, den Wahlablauf zu prüfen und das
Ergebnis einer Überprüfung zu beurteilen, wird einfachen Bürgern eine
Prüfung der Wahlcomputer verwehrt und deren interne Funktionsweise
geheim gehalten.
Ein einzelnes Gerät kann von einer Gemeinde
eingesetzt werden, wenn der Hersteller versichert, dass es baugleich zu
einem geprüften Gerät ist. Eine Kontrolle, ob dies der Fall ist oder ob
das Gerät möglicherweise bis zu seinem Einsatz von Dritten manipuliert
wurde, ist nicht vorgesehen, ist weder für Wahlvorstand, noch Wähler
noch Wahlbeobachter möglich und findet nicht statt.
Die einzige
Kontrolle der Geräte findet nach §35 BWahlG durch das Innenministerium
und den Hersteller statt. Dies ist im Gegensatz zur Kontrolle durch
Jedemann bei Wahl mit Wahlzettel und Urne nicht akzeptabel.
Vollständiger Text der Begründung siehe Ersatzpetition.
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Sachgleiche Ersatzpetition aus technischen Gründen, um dem Forum auch weiterhin die Mitzeichnung dieser Petition zu ermöglichen.
Der Petent fordert die ersatzlose Streichung des § 35 Bundeswahlgesetz (Stimmabgabe mit Wahlgeräten).
Begründung:
Ein
fundamentales Prinzip der Demokratie ist die Öffentlichkeit des
gesamten Ablaufs von Wahlen. Bei Wahlen per Stimmzettel und Urne kann
jedermann die Korrektheit des Wahlablaufs von der Aufstellung der Urne
bis zur Auszählung und Feststellung des Ergebnisses kontrollieren.
Werden
Wahlcomputer (Wahlgeräte) eingesetzt, wird ein einfaches, unzählige
Male erprobtes, evaluiertes und bewährtes System durch ein komplexes,
von nur wenigen Einzelnen überprüfbares System ersetzt. Ordnungsgemäßes
Funktionieren und Manipulationssicherheit der eingesetzten Wahlcomputer
werden zur unabdingbaren Voraussetzung der Integrität einer Wahl.
Die
Zulassung eines Gerätes zur Wahl wird nach §35 BWahlG (und anderen
Vorschriften) im Wesentlichen erteilt, wenn die
Physikalisch-Technische-Bundesanstalt im Auftrag des Innenministeriums
bei der Prüfung eines einzigen Geräts einer Bauart keine Mängel
feststellt. Im Gegensatz zu einer Wahl mit Zettel und Urne, bei der
jeder Wahlberechtigte in der Lage ist, den Wahlablauf zu prüfen und das
Ergebnis einer Überprüfung zu beurteilen, wird einfachen Bürgern eine
Prüfung der Wahlcomputer verwehrt und deren interne Funktionsweise
geheim gehalten.
Ein einzelnes Gerät kann von einer Gemeinde
eingesetzt werden, wenn der Hersteller versichert, dass es baugleich zu
einem geprüften Gerät ist. Eine Kontrolle, ob dies der Fall ist oder ob
das Gerät möglicherweise bis zu seinem Einsatz von Dritten manipuliert
wurde, ist nicht vorgesehen, ist weder für Wahlvorstand, noch Wähler
noch Wahlbeobachter möglich und findet nicht statt.
Die einzige
Kontrolle der Geräte findet nach §35 BWahlG durch das Innenministerium
und den Hersteller statt. Dies ist im Gegensatz zur Kontrolle durch
Jedemann bei Wahl mit Wahlzettel und Urne nicht akzeptabel.
Auch
die Überprüfung einer Wahl und die Aufklärung von Wahlbetrug nach
Wahlen, wie beispielsweise 1989 in der DDR oder 2002 in Dachau, ist
stark auf die physische Existenz von Wahlzetteln angewiesen und wird
durch den Einsatz von Wahlcomputern wesentlich erschwert, wenn nicht
gar unmöglich.
Aus den dargelegten Gründen schränkt der Einsatz
von Wahlcomputern, wie er in §35 BWahlG geregelt wird, die
Öffentlichkeit und damit die Legitimität von Wahlen unnötigerweise auf
gefährliche Weise ein. Der Deutsche Bundestag möge daher durch Gesetz
die Aufhebung des §35 BWahlG beschließen.
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